Vorschrift: Ausbildung am AED auch für Ersthelfer

In den berufsgenossenschaftlichen Verordnung BGG 948 ist seit dem Jahr 2011 eine Aus- und Fortbildung aller betrieblichen Ersthelfer in der praktischen Anwendung eines AED vorgeschrieben. Unabhängig, ob die jeweilige Arbeitsstätte einen AED vorhält oder nicht (eine Vorhaltung wird abhängig von einer “Gefährdungsbeurteilung” nur in bestimmten Fällen empfohlen).

Haftung bei fehlender Schulung nicht ausgeschlossen

Die Frage, ob mit der reinen Vorhaltung eines Defibrillators die Haftung ausgeschlossen werden kann, verneint Rechtsanwalt Dr. med. Thomas Ufer in einem Interview der Zeitschrift Ärztliche Praxis. »Es ist natürlich wichtig, dass man den Defibrillator nicht nur hat, sondern auch mit ihm umgehen kann. Um Schadenersatzansprüchen zu entgehen, muss der Arzt sein Personal entsprechend schulen, das Gerät richtig zu bedienen«.

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Praxis muss auch Notfallausstattung vorhalten

Ein zum Notfalldienst eingeteilter Arzt muss natürlich nicht jeder Besuchsbitte nachkommen, doch andererseits sind Ferndiagnosen nur selten möglich. Bei einer Fehleinschätzung droht die Gefahr des Vorwurfs der unterlassenen Hilfeleistung. Berufsrechtliche Sanktionen und nicht unerhebliche Geldbußen könnten folgen. Neben der persönlichen Erreichbarkeit muss die Praxis auch ungehindert zugänglich sein und eine zeitgemäße Notfallausstattung haben, schreibt die Ärztezeitung.

Telefonische Erreichbarkeit reicht nicht aus

Ein zum Notdienst eingeteilter Arzt muss persönlich erreichbar sein. Es reicht nicht, wenn er nur telefonisch zu erreichen ist, so ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen. In dem Fall hatte ein Arzt während seines Notdienstes einen Anruf wegen des schlechten Zustands einer Patientin erhalten. Er bestellte sie daraufhin in seine Praxis. Die Verwandten, die die Frau begleiteten, klingelten an der Praxis mehrfach vergebens.

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Notfallpraxis muss stets besetzt sein

Das Bundessozialgericht bestätigte in einer Entscheidung (Az: B 6 KA 23/10) die Anwesenheitspflicht der Mediziner in einer Notfallpraxis. Eine telefonische Erreichbarkeit reiche allein nicht aus.

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